Cannabidiol ist kein Betäubungsmittel

EU Kommission lockert die Herstellung von CBD

CBD ist kein Betäubungsmittel sagt die Europäische Kommission

Die Hersteller von CBD-Lebensmitteln und -Ergänzungsmitteln sehen sich nicht länger mit der Aussicht auf ein generelles Verbot in Europa konfrontiert, nachdem die Europäische Kommission ihre vorläufige Haltung revidiert hat, dass CBD wie ein Betäubungsmittel behandelt werden sollte.

Die Kommission schickte am Mittwoch eine Erklärung an die European Industrial Hemp Association und mindestens einem weiterem Antragsteller für die Zulassung von neuartigen Lebensmitteln (novel-Food), dass aus Hanf gewonnenes Cannabidiol nicht als Narkotikum reguliert werden sollte und daher als Lebensmittel gelten kann.

Die Entscheidung ist eine Erleichterung für die europäische Hanfindustrie und gibt Verarbeitern und Herstellern die Gewissheit, dass ihre essbaren CBD-Produkte nicht vom EU-Markt verbannt werden.

CBD wurde im Januar 2019 in den Novel-Food-Katalog der EU aufgenommen und erfordert seither umfangreiche Tests und Genehmigungen der Lebensmittelsicherheitsbehörden, bevor es in Produkte aufgenommen und als Lebensmittel in den 27 Mitgliedsstaaten der EU vermarktet werden darf.

Die Europäische Kommission sagte im Juli, dass sie die Prüfung von Anträgen auf Zulassung von CBD-Produkten vor dem Inverkehrbringen eingestellt habe, während sie darüber entschied, ob CBD als Betäubungsmittel reguliert werden sollte.

Die Kommission zitierte das Urteil des Gerichtshofs vom vergangenen Monat, das urteilte, dass CBD, das aus der gesamten Hanfpflanze gewonnen wird, kein Betäubungsmittel im Sinne eines internationalen Drogenabkommens ist und daher dem EU-Recht über den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten unterliegt.

Die vollständige Erklärung der Kommission gegenüber den Antragstellern auf Genehmigung von Novel Food lautet wie folgt:

„Im Lichte der von den Antragstellern erhaltenen Kommentare und des kürzlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/184 hat die Kommission ihre vorläufige Bewertung überprüft und kommt zu dem Schluss, dass Cannabidiol nicht als Droge im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 betrachtet werden sollte, soweit es keine psychotrope Wirkung hat. Folglich kann Cannabidiol als Lebensmittel eingestuft werden, sofern auch die anderen Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllt sind“.